· 

Schwalbennester stehen ganzjährig unter Schutz

Die Lebensstätten von Schwalben, das sind sowohl Nist- als auch Ruhestätten, sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz ganzjährig geschützt. Das gilt auch für alle anderen Gebäude bewohnenden Arten wie Mauersegler, Haussperlinge, Hausrotschwänze, Falken, Dohlen oder Schleiereulen sowie einige Fledermausarten.

Dieser Schutz gilt auch, wenn die Tiere im Winter abwesend sind, weil sie meist standorttreu sind und die Niststätten regelmäßig wieder nutzen.

Wenn Eigentümer oder Bauherren solche Lebensstätten entfernen wollen, brauchen sie einen „gesellschaftlich zwingenden Grund“ und eine Ausnahmegenehmigung von der Naturschutzbehörde.   Hier eine ausführliche Beratung.