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Mit dem am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Abmil-derung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, wurden die bisher geltenden gesetzlichen Regelungen zur Mitgliederversammlung eines Vereins oder Verban-des vorübergehend geändert Der Vorstand eines Vereins oder Ver-bandes kann jetzt abweichend von § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch eine entsprechende Regelung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne An-wesenheit am Versammlungsort teilzunehmen. Danach können Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederver-sammlung schriftlich abgeben. Hier zum Text von Rechtsanwalt Patrick Nessler (Foto).