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Wer haftet eigentlich für Wildschweinschäden?

„Da Wildtiere ,herrenlos´ sind (§ 960 BGB), ergibt sich für durch sie verursachte Schäden grundsätzlich keine Haftungs-verantwortung. Die Sicherung des Grund-stücks liegt in der Eigenverantwortung der Eigentümer beziehungsweise Pächter.“ Das steht in der Antwort der Senats-Um-weltverwaltung auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Tom Schreiber. Hier die komplette Antwort, in der auch erklärt wird, wie ein Anti-Sau-Zaun aussehen sollte.